Rechtstracker.at

Art. 32

Fassungen
ab 01.05.1955 — BGBl. Nr. 49/1955 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 32 heute01.05.1955 BGBl. Nr. 49/1955 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wechselgesetz 1955

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 49 aus 1955,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 32

Inkrafttretensdatum

01.05.1955BGBl. Nr. 49/1955

Außerkrafttretensdatum

Index

21/06 Wertpapierrecht

Text

Artikel 32.

  1. Absatz eins,Der Wechselbürge haftet in der gleichen Weise wie derjenige, für den er sich verbürgt hat.
  2. Absatz 2,Seine Verpflichtungserklärung ist auch gültig, wenn die Verbindlichkeit, für die er sich verbürgt hat, aus einem anderen Grund als wegen eines Formfehlers nichtig ist.
  3. Absatz 3,Der Wechselbürge, der den Wechsel bezahlt, erwirbt die Rechte aus dem Wechsel gegen denjenigen, für den er sich verbürgt hat, und gegen alle, die diesem wechselmäßig haften.

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2012

Gesetzesnummer

10001934

Dokumentnummer

NOR12025844

alte Dokumentnummer

N2195518396R