Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wechselgesetz 1955
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 49/1955Bundesgesetzblatt Nr. 49 aus 1955,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 32Artikel 32
Index
21/06 Wertpapierrecht
Text
Artikel 32.
(1)Absatz eins,Der Wechselbürge haftet in der gleichen Weise wie derjenige, für den er sich verbürgt hat.
(2)Absatz 2,Seine Verpflichtungserklärung ist auch gültig, wenn die Verbindlichkeit, für die er sich verbürgt hat, aus einem anderen Grund als wegen eines Formfehlers nichtig ist.
(3)Absatz 3,Der Wechselbürge, der den Wechsel bezahlt, erwirbt die Rechte aus dem Wechsel gegen denjenigen, für den er sich verbürgt hat, und gegen alle, die diesem wechselmäßig haften.
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2012
Dokumentnummer
NOR12025844
alte Dokumentnummer
N2195518396R