Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wechselgesetz 1955
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 49/1955Bundesgesetzblatt Nr. 49 aus 1955,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 33Artikel 33
Index
21/06 Wertpapierrecht
Text
FÜNFTER ABSCHNITT.
Verfall.
Artikel 33.
(1)Absatz eins,Ein Wechsel kann gezogen werden auf Sicht;
auf eine bestimmte Zeit nach Sicht;
auf eine bestimmte Zeit nach der Ausstellung;
auf einen bestimmten Tag.
(2)Absatz 2,Wechsel mit anderen oder mit mehreren aufeinanderfolgenden Verfallzeiten sind nichtig.
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2012
Dokumentnummer
NOR12025845
Alte Dokumentnummer
N2195518397R