Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wechselgesetz 1955
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 49/1955Bundesgesetzblatt Nr. 49 aus 1955,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 39Artikel 39
Index
21/06 Wertpapierrecht
Text
Artikel 39.
(1)Absatz eins,Der Bezogene kann vom Inhaber gegen Zahlung die Aushändigung des quittierten Wechsels verlangen.
(2)Absatz 2,Der Inhaber darf eine Teilzahlung nicht zurückweisen.
(3)Absatz 3,Im Fall der Teilzahlung kann der Bezogene verlangen, daß sie auf dem Wechsel vermerkt und ihm eine Quittung erteilt wird.
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2012
Dokumentnummer
NOR12025851
alte Dokumentnummer
N2195518403R