Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wechselgesetz 1955
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 49/1955Bundesgesetzblatt Nr. 49 aus 1955,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 40Artikel 40
Index
21/06 Wertpapierrecht
Text
Artikel 40.
(1)Absatz eins,Der Inhaber des Wechsels ist nicht verpflichtet, die Zahlung vor Verfall anzunehmen.
(2)Absatz 2,Der Bezogene, der vor Verfall zahlt, handelt auf eigene Gefahr.
(3)Absatz 3,Wer bei Verfall zahlt, wird von seiner Verbindlichkeit befreit, wenn ihm nicht Arglist oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Er ist verpflichtet, die Ordnungsmäßigkeit der Reihe der Indossamente, aber nicht die Unterschriften der Indossanten zu prüfen.
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2012
Dokumentnummer
NOR12025852
alte Dokumentnummer
N2195518404R