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Art. 41

Fassungen
ab 01.05.1955 — BGBl. Nr. 49/1955 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 41 heute01.05.1955 BGBl. Nr. 49/1955 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wechselgesetz 1955

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 49 aus 1955,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 41

Inkrafttretensdatum

01.05.1955BGBl. Nr. 49/1955

Außerkrafttretensdatum

Index

21/06 Wertpapierrecht

Text

Artikel 41.

  1. Absatz eins,Lautet der Wechsel auf eine Währung, die am Zahlungsort nicht gilt, so kann die Wechselsumme in der Landeswährung nach dem Wert gezahlt werden, den sie am Verfalltag besitzt. Wenn der Schuldner die Zahlung verzögert, so kann der Inhaber wählen, ob die Wechselsumme nach dem Kurs des Verfalltages oder nach dem Kurs des Zahlungstages in die Landeswährung umgerechnet werden soll.
  2. Absatz 2,Der Wert der fremden Währung bestimmt sich nach den Handelsgebräuchen des Zahlungsortes. Der Aussteller kann jedoch im Wechsel für die zu zahlende Summe einen Umrechnungskurs bestimmen.
  3. Absatz 3,Die Vorschriften der beiden ersten Absätze finden keine Anwendung, wenn der Aussteller die Zahlung in einer bestimmten Währung vorgeschrieben hat (Effektivvermerk).
  4. Absatz 4,Lautet der Wechsel auf eine Geldsorte, die im Land der Ausstellung dieselbe Bezeichnung, aber einen anderen Wert hat als in dem der Zahlung, so wird vermutet, daß die Geldsorte des Zahlungsortes gemeint ist.

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2012

Gesetzesnummer

10001934

Dokumentnummer

NOR12025853

alte Dokumentnummer

N2195518405R