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Art. 58

Fassungen
ab 01.05.1955 — BGBl. Nr. 49/1955 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 58 heute01.05.1955 BGBl. Nr. 49/1955 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wechselgesetz 1955

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 49 aus 1955,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 58

Inkrafttretensdatum

01.05.1955BGBl. Nr. 49/1955

Außerkrafttretensdatum

Index

21/06 Wertpapierrecht

Text

Artikel 58.

  1. Absatz eins,Wer zu Ehren annimmt, haftet dem Inhaber und den Nachmännern desjenigen, für den er eingetreten ist, in der gleichen Weise wie dieser selbst.
  2. Absatz 2,Trotz der Ehrenannahme können der Wechselverpflichtete, zu dessen Ehren der Wechsel angenommen worden ist, und seine Vormänner vom Inhaber gegen Erstattung des im Artikel 48, angegebenen Betrags die Aushändigung des Wechsels und gegebenenfalls des erhobenen Protestes sowie einer quittierten Rechnung verlangen.

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2012

Gesetzesnummer

10001934

Dokumentnummer

NOR12025870

alte Dokumentnummer

N2195518422R