Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wechselgesetz 1955
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 49/1955Bundesgesetzblatt Nr. 49 aus 1955,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 59Artikel 59
Index
21/06 Wertpapierrecht
Text
3. Ehrenzahlung.
Artikel 59.
(1)Absatz eins,Die Ehrenzahlung ist in allen Fällen zulässig, in denen der Inhaber bei Verfall oder vor Verfall Rückgriff nehmen kann.
(2)Absatz 2,Die Ehrenzahlung muß den vollen Betrag umfassen, den der Wechselverpflichtete, für den sie stattfindet, zahlen müßte.
(3)Absatz 3,Sie muß spätestens am Tag nach Ablauf der Frist für die Erhebung des Protestes mangels Zahlung stattfinden.
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2012
Dokumentnummer
NOR12025871
Alte Dokumentnummer
N2195518423R