Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wechselgesetz 1955
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 49/1955Bundesgesetzblatt Nr. 49 aus 1955,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 75Artikel 75
Index
21/06 Wertpapierrecht
Text
ZWEITER TEIL.
Eigener Wechsel.
Artikel 75.
Der eigene Wechsel enthält:
die Bezeichnung als Wechsel im Text der Urkunde, und zwar in der Sprache, in der sie ausgestellt ist;
das unbedingte Versprechen, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen;
die Angabe der Verfallzeit;
die Angabe des Zahlungsortes;
den Namen dessen, an den oder an dessen Order gezahlt werden soll;
die Angabe des Tages und des Ortes der Ausstellung;
die Unterschrift des Ausstellers.
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2023
Dokumentnummer
NOR12025887
Alte Dokumentnummer
N2195518439R