Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wechselgesetz 1955
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 49/1955Bundesgesetzblatt Nr. 49 aus 1955,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 76Artikel 76
Index
21/06 Wertpapierrecht
Text
Artikel 76.
(1)Absatz eins,Eine Urkunde, der einer der im vorstehenden Artikel bezeichneten Bestandteile fehlt, gilt nicht als eigener Wechsel, vorbehaltlich der in den folgenden Absätzen bezeichneten Fälle.
(2)Absatz 2,Ein eigener Wechsel ohne Angabe der Verfallzeit gilt als Sichtwechsel.
(3)Absatz 3,Mangels einer besonderen Angabe gilt der Ausstellungsort als Zahlungsort und zugleich als Wohnort des Ausstellers.
(4)Absatz 4,Ein eigener Wechsel ohne Angabe des Ausstellungsortes gilt als ausgestellt an dem Ort, der bei dem Namen des Ausstellers angegeben ist.
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2012
Dokumentnummer
NOR12025888
alte Dokumentnummer
N2195518440R