Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Scheckgesetz 1955
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 50/1955
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
21/06 Wertpapierrecht
Text
ERSTER ABSCHNITT.
Ausstellung und Form des Schecks.
Artikel 1.
Der Scheck enthält:
die Bezeichnung als Scheck im Text der Urkunde, und zwar in der Sprache, in der sie ausgestellt ist;
die unbedingte Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen;
den Namen dessen, der zahlen soll (Bezogener);
die Angabe des Zahlungsortes;
die Angabe des Tages und des Ortes der Ausstellung;
die Unterschrift des Ausstellers.
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2010
Dokumentnummer
NOR12025915
Alte Dokumentnummer
N2195518467R