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Art. 2

Fassungen
ab 01.05.1955 — BGBl. Nr. 50/1955 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute01.05.1955 BGBl. Nr. 50/1955 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Scheckgesetz 1955

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 50/1955

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.05.1955BGBl. Nr. 50/1955

Außerkrafttretensdatum

Index

21/06 Wertpapierrecht

Text

Artikel 2.

  1. Absatz eins,Eine Urkunde, in der einer der im vorstehenden Artikel bezeichneten Bestandteile fehlt, gilt nicht als Scheck, vorbehaltlich der in den folgenden Absätzen bezeichneten Fälle.
  2. Absatz 2,Mangels einer besonderen Angabe gilt der bei dem Namen des Bezogenen angegebene Ort als Zahlungsort. Sind mehrere Orte bei dem Namen des Bezogenen angegeben, so ist der Scheck an dem an erster Stelle angegebenen Ort zahlbar.
  3. Absatz 3,Fehlt eine solche und jede andere Angabe, so ist der Scheck an dem Ort zahlbar, an dem der Bezogene seine Hauptniederlassung hat.
  4. Absatz 4,Ein Scheck ohne Angabe des Ausstellungsortes gilt als ausgestellt an dem Ort, der bei dem Namen des Ausstellers angegeben ist.

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2010

Gesetzesnummer

10001935

Dokumentnummer

NOR12025916

alte Dokumentnummer

N2195518468R