Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Scheckgesetz 1955
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 50/1955Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1955,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 25Artikel 25
Index
21/06 Wertpapierrecht
Text
DRITTER ABSCHNITT.
Scheckbürgschaft.DRITTER ABSCHNITT., Scheckbürgschaft.
Artikel 25.
(1)Absatz eins,Die Zahlung der Schecksumme kann ganz oder teilweise durch Scheckbürgschaft gesichert werden.
(2)Absatz 2,Diese Sicherheit kann von einem Dritten, mit Ausnahme des Bezogenen, oder auch von einer Person geleistet werden, deren Unterschrift sich schon auf dem Scheck befindet.
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2023
Dokumentnummer
NOR12025940
Alte Dokumentnummer
N2195518492R