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Art. 26

Fassungen
ab 01.05.1955 — BGBl. Nr. 50/1955 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 26 heute01.05.1955 BGBl. Nr. 50/1955 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Scheckgesetz 1955

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 50/1955

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 26

Inkrafttretensdatum

01.05.1955BGBl. Nr. 50/1955

Außerkrafttretensdatum

Index

21/06 Wertpapierrecht

Text

Artikel 26.

  1. Absatz eins,Die Bürgschaftserklärung wird auf den Scheck oder auf einen Anhang gesetzt.
  2. Absatz 2,Sie wird durch die Worte „als Bürge“ oder einen gleichbedeutenden Vermerk ausgedrückt; sie ist von dem Scheckbürgen zu unterschreiben.
  3. Absatz 3,Die bloße Unterschrift auf der Vorderseite des Schecks gilt als Bürgschaftserklärung, soweit es sich nicht um die Unterschrift des Ausstellers handelt.
  4. Absatz 4,In der Erklärung ist anzugeben, für wen die Bürgschaft geleistet wird; mangels einer solchen Angabe gilt sie für den Aussteller.

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2010

Gesetzesnummer

10001935

Dokumentnummer

NOR12025941

Alte Dokumentnummer

N2195518493R