Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Scheckgesetz 1955
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 50/1955
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 27Artikel 27
Index
21/06 Wertpapierrecht
Text
Artikel 27.
(1)Absatz eins,Der Scheckbürge haftet in der gleichen Weise wie derjenige, für den er sich verbürgt hat.
(2)Absatz 2,Seine Verpflichtungserklärung ist auch gültig, wenn die Verbindlichkeit, für die er sich verbürgt hat, aus einem anderen Grund als wegen eines Formfehlers nichtig ist.
(3)Absatz 3,Der Scheckbürge, der den Scheck bezahlt, erwirbt die Rechte aus dem Scheck gegen denjenigen, für den er sich verbürgt hat, und gegen alle, die diesem scheckmäßig haften.
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2010
Dokumentnummer
NOR12025942
Alte Dokumentnummer
N2195518494R