Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Scheckgesetz 1955
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 50/1955
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 28Artikel 28
Index
21/06 Wertpapierrecht
Text
VIERTER ABSCHNITT.
Vorlegung und Zahlung.
Artikel 28.
(1)Absatz eins,Der Scheck ist bei Sicht zahlbar. Jede gegenteilige Angabe gilt als nicht geschrieben.
(2)Absatz 2,Ein Scheck, der vor Eintritt des auf ihm angegebenen Ausstellungstages zur Zahlung vorgelegt wird, ist am Tag der Vorlegung zahlbar.
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2010
Dokumentnummer
NOR12025943
alte Dokumentnummer
N2195518495R