Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Scheckgesetz 1955
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 50/1955Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1955,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
21/06 Wertpapierrecht
Text
Artikel 5.
(1)Absatz eins,Der Scheck kann zahlbar gestellt werden:
an eine bestimmte Person, mit oder ohne den ausdrücklichen Vermerk „an Order“;
an eine bestimmte Person, mit dem Vermerk „nicht an Order“ oder mit einem gleichbedeutenden Vermerk;
an den Inhaber.
(2)Absatz 2,Ist im Scheck eine bestimmte Person mit dem Zusatz „oder Überbringer“ oder mit einem gleichbedeutenden Vermerk als Zahlungsempfänger bezeichnet, so gilt der Scheck als auf den Inhaber gestellt.
(3)Absatz 3,Ein Scheck ohne Angabe des Nehmers gilt als zahlbar an den Inhaber.
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2023
Dokumentnummer
NOR12025920
alte Dokumentnummer
N2195518472R