Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Scheckgesetz 1955
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 50/1955
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
21/06 Wertpapierrecht
Text
Artikel 6.
(1)Absatz eins,Der Scheck kann an die eigene Order des Ausstellers lauten.
(2)Absatz 2,Der Scheck kann für Rechnung eines Dritten gezogen werden.
(3)Absatz 3,Der Scheck kann nicht auf den Aussteller selbst gezogen werden, es sei denn, daß es sich um einen Scheck handelt, der von einer Niederlassung auf eine andere Niederlassung des Ausstellers gezogen wird.
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2010
Dokumentnummer
NOR12025921
alte Dokumentnummer
N2195518473R