Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Scheckgesetz 1955
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 50/1955
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 58Artikel 58
Index
21/06 Wertpapierrecht
Text
ELFTER ABSCHNITT.
Ergänzende Vorschriften.
Artikel 58.
(1)Absatz eins,Der Aussteller, dessen Rückgriffsverbindlichkeit durch Unterlassung rechtzeitiger Vorlegung oder Verjährung erloschen ist, bleibt dem Inhaber des Schecks so weit verpflichtet, als er sich mit dessen Schaden bereichern würde.
(2)Absatz 2,Der Anspruch verjährt in einem Jahr seit der Ausstellung des Schecks.
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2010
Dokumentnummer
NOR12025973
alte Dokumentnummer
N2195518525R