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Art. 59

Fassungen
ab 01.03.1993 — BGBl. Nr. 91/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 59 heute01.03.1993 § → § BGBl. Nr. 91/1993
Art. 5901.05.195528.02.1993 BGBl. Nr. 50/1955 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Scheckgesetz 1955

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 91 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 59

Inkrafttretensdatum

01.03.1993BGBl. Nr. 91/1993

Außerkrafttretensdatum

Index

21/06 Wertpapierrecht

Text

Artikel 59.

  1. Absatz eins,Für das Verfahren zur Kraftloserklärung von Schecks gilt das Kraftloserklärungsgesetz 1951, Bundesgesetzblatt Nr. 86, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt wird. Die Aufgebotsfrist beträgt zwei Monate; sie läuft von dem Tag, an dem der Scheck spätestens vorzulegen war (Artikel 29,). Von der Einleitung des Verfahrens zur Kraftloserklärung sind, soweit dies tunlich ist, alle im Scheck genannten Personen zu verständigen. Nach Einleitung des Verfahrens zur Kraftloserklärung kann der Antragsteller vom Aussteller des rechtzeitig zur Zahlung vorgelegten, aber vom Bezogenen nicht eingelösten Schecks oder vom Scheckbürgen Zahlung fordern, wenn er bis zur Kraftloserklärung Sicherheit leistet. Ohne eine solche Sicherstellung ist der Antragsteller nur berechtigt zu verlangen, daß die Schecksumme auf seine Kosten bei Gericht hinterlegt werde. Der Verpflichtete, der diesem Verlangen entspricht, wird von seiner Scheckverbindlichkeit frei. Eine abhanden gekommene oder vernichtete Protesturkunde kann durch ein Zeugnis über die Protesterhebung ersetzt werden. Es ist von jener Stelle zu erteilen, die die beglaubigte Abschrift der Urkunde verwahrt. In dem Zeugnis muß der Inhalt des Protestes und des Vermerkes über den Inhalt des Schecks oder der Scheckabschrift angegeben sein. Der Vermerk hat den Betrag des Schecks, den Ort und den Tag der Ausstellung, den Namen des Ausstellers, den Namen dessen, an den oder an dessen Order gezahlt werden soll, und den Namen des Bezogenen zu enthalten. In den Fällen der Ziffer 2 und 3 des Artikel 40, genügt ein Zeugnis der dort genannten Stelle.
  2. Absatz 2,Bei Einleitung des Verfahrens zur Kraftloserklärung kann das Gericht auf Antrag des Berechtigten dem Bezogenen mittels einstweiliger Verfügung die Einlösung des Schecks untersagen (Paragraphen 389 bis 400 Exekutionsordnung). Eine dem Verbot zuwider vorgenommene Einlösung des Schecks ist dem Antragsteller gegenüber unwirksam.
  3. Absatz 3,Für Anträge auf Kraftloserklärung von Schecks ist das Handelsgericht (Handelssenat des Landesgerichtes) des Zahlungsortes zuständig.

Schlagworte

BGBl. Nr. 86/1951, Amortisation, BGBl. Nr. 135/1983

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2023

Gesetzesnummer

10001935

Dokumentnummer

NOR12036662

Alte Dokumentnummer

N2199327419J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/50/A59/NOR12036662