Rechtstracker.at

Art. 60

Fassungen
ab 01.05.1955 — BGBl. Nr. 50/1955 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 60 heute01.05.1955 BGBl. Nr. 50/1955 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Scheckgesetz 1955

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1955,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 60

Inkrafttretensdatum

01.05.1955BGBl. Nr. 50/1955

Außerkrafttretensdatum

Index

21/06 Wertpapierrecht

Text

ZWÖLFTER ABSCHNITT.

Geltungsbereich der Gesetze.

Artikel 60.

  1. Absatz eins,Die Fähigkeit einer Person, eine Scheckverbindlichkeit einzugehen, bestimmt sich nach dem Recht des Staates, dem sie angehört. Erklärt dieses Recht das Recht eines anderen Staates für maßgebend, so ist das letztere Recht anzuwenden.
  2. Absatz 2,Wer nach dem im vorstehenden Absatz bezeichneten Recht eine Scheckverbindlichkeit nicht eingehen kann, wird gleichwohl gültig verpflichtet, wenn die Unterschrift in dem Gebiet eines Staates abgegeben worden ist, nach dessen Recht er scheckfähig wäre. Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn die Verbindlichkeit von einem Inländer im Ausland übernommen worden ist.

Anmerkung

Die Art. 60 bis 66 sind vom IPR-Gesetz, BGBl. Nr. 304/1978, nicht berührt worden (siehe dessen § 52 Z 3).

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2023

Gesetzesnummer

10001935

Dokumentnummer

NOR12025976

Alte Dokumentnummer

N2195518528R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/50/A60/NOR12025976