Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Scheckgesetz 1955
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 50/1955Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1955,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 60Artikel 60
Index
21/06 Wertpapierrecht
Text
ZWÖLFTER ABSCHNITT.
Geltungsbereich der Gesetze.
Artikel 60.
(1)Absatz eins,Die Fähigkeit einer Person, eine Scheckverbindlichkeit einzugehen, bestimmt sich nach dem Recht des Staates, dem sie angehört. Erklärt dieses Recht das Recht eines anderen Staates für maßgebend, so ist das letztere Recht anzuwenden.
(2)Absatz 2,Wer nach dem im vorstehenden Absatz bezeichneten Recht eine Scheckverbindlichkeit nicht eingehen kann, wird gleichwohl gültig verpflichtet, wenn die Unterschrift in dem Gebiet eines Staates abgegeben worden ist, nach dessen Recht er scheckfähig wäre. Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn die Verbindlichkeit von einem Inländer im Ausland übernommen worden ist.
Anmerkung
Die Art. 60 bis 66 sind vom IPR-Gesetz, BGBl. Nr. 304/1978, nicht berührt worden (siehe dessen § 52 Z 3).
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2023
Dokumentnummer
NOR12025976
Alte Dokumentnummer
N2195518528R