Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Scheckgesetz 1955
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 50/1955Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1955,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 61Artikel 61
Index
21/06 Wertpapierrecht
Text
Artikel 61.
(1)Absatz eins,Das Recht des Staates, in dem der Scheck zahlbar ist, bestimmt die Personen, auf die ein Scheck gezogen werden kann.
(2)Absatz 2,Ist nach diesem Recht der Scheck im Hinblick auf die Person des Bezogenen nichtig, so sind gleichwohl die Verpflichtungen aus Unterschriften gültig, die in Staaten auf den Scheck gesetzt worden sind, deren Recht die Nichtigkeit aus einem solchen Grund nicht vorsieht.
Anmerkung
Die Art. 60 bis 66 sind vom IPR-Gesetz, BGBl. Nr. 304/1978, nicht berührt worden (siehe dessen § 52 Z 3).
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2023
Dokumentnummer
NOR12025977
Alte Dokumentnummer
N2195518529R