Kurztitel
Ursprungsbezeichnungen und Benennungen für Käse
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 135/1955 aufgehoben durch BGBl. Nr. 269/1995Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 269 aus 1995,
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Artikel 1.
Die Vertragschließenden Teile verpflichten sich, alle Maßnahmen gemäß ihrer internationalen Gesetzgebung zu ergreifen, welche die Anwendung der Grundsätze und Verfügungen gewährleisten, die durch die Artikel 2 bis 9 im folgenden festgelegt sind.
Sie verpflichten sich insbesondere, in ihrem Gebiet den Gebrauch von Ursprungsbezeichnungen, Benennungen und Bezeichnungen von Käsesorten in den Landessprachen oder in einer ausländischen Sprache, die diesen Grundsätzen widersprechen, zu verbieten und zu unterdrücken.
Diese Verpflichtung betrifft alle Angaben, die falsche Hinweise über die Herkunft, die Art, die Natur oder die spezifischen Eigenschaften der Käse enthalten, diesen selbst oder Erzeugnissen, die mit Käse verwechselt werden können, angefügt sind, wenn sie in Umlauf gebracht, eingeführt, eingelagert, angeboten oder verkauft werden, und zwar sowohl auf dem Inlandsmarkt als auch bei der Ausfuhr. Diese Verpflichtung betrifft auch die Angaben, welche auf Verpackungen, in Fakturen, Frachtbriefen und Handelspapieren sowie in Reklamen, Handelsmarken, Namen, Aufschriften und Bildern verwendet werden.
Die Bestimmungen dieses Artikels finden keine Anwendung auf Transitwaren.
Schlagworte
Einfuhr, Import, Export, Durchfuhr