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Art. 1

Fassungen
12.07.1953 bis 09.02.1996 — BGBl. Nr. 135/1955 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 112.07.195309.02.1996 BGBl. Nr. 135/1955 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 269/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ursprungsbezeichnungen und Benennungen für Käse

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 269 aus 1995,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

12.07.1953BGBl. Nr. 135/1955

Außerkrafttretensdatum

09.02.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 269/1995

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Artikel 1.

Die Vertragschließenden Teile verpflichten sich, alle Maßnahmen gemäß ihrer internationalen Gesetzgebung zu ergreifen, welche die Anwendung der Grundsätze und Verfügungen gewährleisten, die durch die Artikel 2 bis 9 im folgenden festgelegt sind.

Sie verpflichten sich insbesondere, in ihrem Gebiet den Gebrauch von Ursprungsbezeichnungen, Benennungen und Bezeichnungen von Käsesorten in den Landessprachen oder in einer ausländischen Sprache, die diesen Grundsätzen widersprechen, zu verbieten und zu unterdrücken.

Diese Verpflichtung betrifft alle Angaben, die falsche Hinweise über die Herkunft, die Art, die Natur oder die spezifischen Eigenschaften der Käse enthalten, diesen selbst oder Erzeugnissen, die mit Käse verwechselt werden können, angefügt sind, wenn sie in Umlauf gebracht, eingeführt, eingelagert, angeboten oder verkauft werden, und zwar sowohl auf dem Inlandsmarkt als auch bei der Ausfuhr. Diese Verpflichtung betrifft auch die Angaben, welche auf Verpackungen, in Fakturen, Frachtbriefen und Handelspapieren sowie in Reklamen, Handelsmarken, Namen, Aufschriften und Bildern verwendet werden.

Die Bestimmungen dieses Artikels finden keine Anwendung auf Transitwaren.

Schlagworte

Einfuhr, Import, Export, Durchfuhr

Gesetzesnummer

10001939

Dokumentnummer

NOR12025992

Alte Dokumentnummer

N2195525564S