Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ursprungsbezeichnungen und Benennungen für Käse
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 135/1955 aufgehoben durch BGBl. Nr. 269/1995Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 269 aus 1995,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Artikel 10.
Dieses Abkommen ist zu ratifizieren, und die Ratifikationsurkunden sind so bald wie möglich bei der Regierung der Italienischen Republik zu hinterlegen, die jeder der unterzeichneten Regierungen die Daten dieser Hinterlegungen zur Kenntnis bringen wird.
Dieses Abkommen tritt dreißig Tage nach der Hinterlegung der Ratifikationsurkunden durch vier Signatarstaaten in Kraft. Für jeden anderen Signatarstaat tritt es dreißig Tage nach der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft.
Nach seinem Inkrafttreten steht dieses Abkommen jedem Staat zum Beitritt offen. Der Beitritt wird durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde bei der Regierung der Italienischen Republik wirksam, die jeden Signatar und den beitretenden Staat vom Datum der jeweiligen Hinterlegung verständigt. Dieses Abkommen tritt für jeden Staat, in dessen Namen eine Beitrittsurkunde hinterlegt wurde, dreißig Tage nach Hinterlegung dieser Urkunde in Kraft.
Dokumentnummer
NOR12026001
Alte Dokumentnummer
N2195525573S