Rechtstracker.at

Art. 10

Fassungen
12.07.1953 bis 09.02.1996 — BGBl. Nr. 135/1955 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1012.07.195309.02.1996 BGBl. Nr. 135/1955 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 269/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ursprungsbezeichnungen und Benennungen für Käse

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 269 aus 1995,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

12.07.1953BGBl. Nr. 135/1955

Außerkrafttretensdatum

09.02.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 269/1995

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Artikel 10.

Dieses Abkommen ist zu ratifizieren, und die Ratifikationsurkunden sind so bald wie möglich bei der Regierung der Italienischen Republik zu hinterlegen, die jeder der unterzeichneten Regierungen die Daten dieser Hinterlegungen zur Kenntnis bringen wird.

Dieses Abkommen tritt dreißig Tage nach der Hinterlegung der Ratifikationsurkunden durch vier Signatarstaaten in Kraft. Für jeden anderen Signatarstaat tritt es dreißig Tage nach der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft.

Nach seinem Inkrafttreten steht dieses Abkommen jedem Staat zum Beitritt offen. Der Beitritt wird durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde bei der Regierung der Italienischen Republik wirksam, die jeden Signatar und den beitretenden Staat vom Datum der jeweiligen Hinterlegung verständigt. Dieses Abkommen tritt für jeden Staat, in dessen Namen eine Beitrittsurkunde hinterlegt wurde, dreißig Tage nach Hinterlegung dieser Urkunde in Kraft.

Gesetzesnummer

10001939

Dokumentnummer

NOR12026001

Alte Dokumentnummer

N2195525573S