Kurztitel
Ursprungsbezeichnungen und Benennungen für Käse
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 135/1955 aufgehoben durch BGBl. Nr. 269/1995Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 269 aus 1995,
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Artikel 11.
Dieses Abkommen kann von jedem Vertragschließenden Teil nach einem Zeitraum von drei Jahren, vom Datum des Inkrafttretens an gerechnet, gekündigt werden.
Die Kündigung des Abkommens durch einen Vertragschließenden Teil erfolgt durch eine schriftliche Mitteilung seitens dieses Vertragsteils an die Regierung der Italienischen Republik, welche alle anderen Vertragschließenden Teile von dieser Mitteilung und dem Datum ihrer Entgegennahme in Kenntnis setzt.
Die Kündigung tritt ein Jahr nach Empfang der Mitteilung durch die Regierung der Italienischen Republik in Kraft. Nach Ablauf dieses Zeitraumes von einem Jahr verliert das Abkommen für den Vertragsteil, der es gekündigt hat, die Gültigkeit, bleibt aber zwischen den anderen Vertragschließenden Teilen in Kraft.
Urkund dessen haben die von ihren Regierungen gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten das vorliegende Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Stresa am 1. Juni 1951 in englischer und französischer Sprache, beide Texte authentisch, in einem einzigen Exemplar, welches im Archiv der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt werden wird. Die Regierung der Italienischen Republik wird allen unterzeichnenden und beitretenden Regierungen authentische Abschriften davon übermitteln.