Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ursprungsbezeichnungen und Benennungen für Käse
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 135/1955 aufgehoben durch BGBl. Nr. 269/1995Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 269 aus 1995,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Artikel 2.
Das Wort "Käse" ist jenen gereiften oder nicht gereiften Erzeugnissen vorbehalten, die durch Abtropfen nach dem Gerinnen von Milch, Rahm, von teilweise oder völlig entrahmter Milch oder ihrer Mischung gewonnen werden, sowie jenen Erzeugnissen, die durch teilweise Verdickung der Molke oder der Buttermilch gewonnen werden; in jedem Falle jedoch unter Ausschluß jeglichen Zusatzes von milchfremden Fettstoffen.
Die Vertragschließenden Teile verpflichten sich, in ihrem Gebiet innerhalb eines Zeitraumes von höchstens zwei Jahren von der Ratifizierung dieses Abkommens an, wenn nötig durch die Gesetzgebung, die mit diesem Artikel nicht im Einklang stehende Anwendung des Wortes "Käse" allein oder in Verbindung mit anderen Wörtern zu unterdrücken.
Anmerkung
1. Ergänzung durch Punkt VI des Protokolls BGBl. Nr. 136/1955.
2. Zur innerstaatlichen Durchführung vgl. §§ 2 bis 6 UWG,
BGBl. Nr. 448/1984, das LMG, BGBl. Nr. 86/1975, und die V über
die Einführung wirtschaftlicher Vorschriften im Lande Österreich,
dRGBl. I S 553/1939 (GBlÖ Nr. 403/1939).
Dokumentnummer
NOR12025993
Alte Dokumentnummer
N2195525565S