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Art. 2

Fassungen
12.07.1953 bis 09.02.1996 — BGBl. Nr. 135/1955 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 212.07.195309.02.1996 BGBl. Nr. 135/1955 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 269/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ursprungsbezeichnungen und Benennungen für Käse

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 269 aus 1995,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

12.07.1953BGBl. Nr. 135/1955

Außerkrafttretensdatum

09.02.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 269/1995

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Artikel 2.

Das Wort "Käse" ist jenen gereiften oder nicht gereiften Erzeugnissen vorbehalten, die durch Abtropfen nach dem Gerinnen von Milch, Rahm, von teilweise oder völlig entrahmter Milch oder ihrer Mischung gewonnen werden, sowie jenen Erzeugnissen, die durch teilweise Verdickung der Molke oder der Buttermilch gewonnen werden; in jedem Falle jedoch unter Ausschluß jeglichen Zusatzes von milchfremden Fettstoffen.

Die Vertragschließenden Teile verpflichten sich, in ihrem Gebiet innerhalb eines Zeitraumes von höchstens zwei Jahren von der Ratifizierung dieses Abkommens an, wenn nötig durch die Gesetzgebung, die mit diesem Artikel nicht im Einklang stehende Anwendung des Wortes "Käse" allein oder in Verbindung mit anderen Wörtern zu unterdrücken.

Anmerkung

1. Ergänzung durch Punkt VI des Protokolls BGBl. Nr. 136/1955.
2. Zur innerstaatlichen Durchführung vgl. §§ 2 bis 6 UWG,
BGBl. Nr. 448/1984, das LMG, BGBl. Nr. 86/1975, und die V über
die Einführung wirtschaftlicher Vorschriften im Lande Österreich,
dRGBl. I S 553/1939 (GBlÖ Nr. 403/1939).

Gesetzesnummer

10001939

Dokumentnummer

NOR12025993

Alte Dokumentnummer

N2195525565S