Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ursprungsbezeichnungen und Benennungen für Käse
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 135/1955 aufgehoben durch BGBl. Nr. 269/1995Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 269 aus 1995,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Artikel 3.
Die "Ursprungsbezeichnungen", die Gegenstand einer landesrechtlich behördlichen Regelung sind, welche deren Anwendung in dem Gebiete eines Vertragschließenden Teiles jenen Käsesorten vorbehält, die in den traditionellen Gegenden nach ortsüblichen, loyalen und ständigen Methoden erzeugt oder veredelt werden, sind länderweise im Anhang A aufgezählt; sie sind ausschließlich diesen Käsesorten vorbehalten, gleichviel ob sie allein verwendet oder von einem qualifizierenden oder korrigierenden Ausdruck wie "Type", "Art", "Form" o. a. begleitet werden.
Anmerkung
1. Die Übersetzung enthält einen sinnstörenden Fehler; es handelt
sich nicht um "ortsübliche, loyale und ständige Methoden" der
Erzeugung, sondern um die ortsübliche, loyale und ständige Übung
der Verwendung der Ursprungsbezeichnung; vgl. auch Art. 5 Abs. 4
lit. b!
2. Ergänzende Bestimmungen: Punkt II des Protokolls.
Dokumentnummer
NOR12025994
Alte Dokumentnummer
N2195525566S