Rechtstracker.at

Art. 3

Fassungen
12.07.1953 bis 09.02.1996 — BGBl. Nr. 135/1955 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 312.07.195309.02.1996 BGBl. Nr. 135/1955 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 269/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ursprungsbezeichnungen und Benennungen für Käse

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 269 aus 1995,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

12.07.1953BGBl. Nr. 135/1955

Außerkrafttretensdatum

09.02.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 269/1995

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Artikel 3.

Die "Ursprungsbezeichnungen", die Gegenstand einer landesrechtlich behördlichen Regelung sind, welche deren Anwendung in dem Gebiete eines Vertragschließenden Teiles jenen Käsesorten vorbehält, die in den traditionellen Gegenden nach ortsüblichen, loyalen und ständigen Methoden erzeugt oder veredelt werden, sind länderweise im Anhang A aufgezählt; sie sind ausschließlich diesen Käsesorten vorbehalten, gleichviel ob sie allein verwendet oder von einem qualifizierenden oder korrigierenden Ausdruck wie "Type", "Art", "Form" o. a. begleitet werden.

Anmerkung

1. Die Übersetzung enthält einen sinnstörenden Fehler; es handelt
sich nicht um "ortsübliche, loyale und ständige Methoden" der
Erzeugung, sondern um die ortsübliche, loyale und ständige Übung
der Verwendung der Ursprungsbezeichnung; vgl. auch Art. 5 Abs. 4
lit. b!
2. Ergänzende Bestimmungen: Punkt II des Protokolls.

Gesetzesnummer

10001939

Dokumentnummer

NOR12025994

Alte Dokumentnummer

N2195525566S