Kurztitel
Ursprungsbezeichnungen und Benennungen für Käse
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 135/1955 aufgehoben durch BGBl. Nr. 269/1995Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 269 aus 1995,
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Artikel 4.
Die "Benennungen", die Gegenstand einer landesrechtlichen behördlichen Regelung in dem Gebiet jenes Vertragschließenden Teiles bilden, der sie als erster angewendet hat, und deren Anwendung Käsesorten mit genau bestimmten Eigenschaften vorbehalten ist, sind länderweise im Anhang B aufgezählt.
Die Eigenschaften der Käsesorten, für welche diese Benennungen gelten, werden durch den betroffenen Vertragschließenden Teil festgelegt und müssen sich vornehmlich auf die Form, das Gewicht, die Ausmaße, die Art und die Farbe der Rinde und des Teiges sowie auch auf den Fettgehalt des Käses beziehen.
Die im Anhang B angeführten Käsebenennungen können nicht in den Anhang A übertragen werden; sie können von den anderen Vertragschließenden Teilen verwendet werden, um ausschließlich Käsesorten zu bezeichnen, die auf ihrem Gebiet erzeugt werden und den im Anhang B festgelegten charakteristischen Eigenschaften entsprechen, unter der Bedingung, daß die Angabe des Erzeugungslandes in Buchstaben beigefügt ist, die hinsichtlich der Type, Größe und Farbe mit jenen übereinstimmen, die für die Benennung verwendet werden.
Anmerkung
Ergänzung durch Punkt III des Protokolls BGBl. Nr. 136/1955.