Rechtstracker.at

Art. 4

Fassungen
12.07.1953 bis 09.02.1996 — BGBl. Nr. 135/1955 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 412.07.195309.02.1996 BGBl. Nr. 135/1955 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 269/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ursprungsbezeichnungen und Benennungen für Käse

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 269 aus 1995,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

12.07.1953BGBl. Nr. 135/1955

Außerkrafttretensdatum

09.02.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 269/1995

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Artikel 4.

Die "Benennungen", die Gegenstand einer landesrechtlichen behördlichen Regelung in dem Gebiet jenes Vertragschließenden Teiles bilden, der sie als erster angewendet hat, und deren Anwendung Käsesorten mit genau bestimmten Eigenschaften vorbehalten ist, sind länderweise im Anhang B aufgezählt.

Die Eigenschaften der Käsesorten, für welche diese Benennungen gelten, werden durch den betroffenen Vertragschließenden Teil festgelegt und müssen sich vornehmlich auf die Form, das Gewicht, die Ausmaße, die Art und die Farbe der Rinde und des Teiges sowie auch auf den Fettgehalt des Käses beziehen.

Die im Anhang B angeführten Käsebenennungen können nicht in den Anhang A übertragen werden; sie können von den anderen Vertragschließenden Teilen verwendet werden, um ausschließlich Käsesorten zu bezeichnen, die auf ihrem Gebiet erzeugt werden und den im Anhang B festgelegten charakteristischen Eigenschaften entsprechen, unter der Bedingung, daß die Angabe des Erzeugungslandes in Buchstaben beigefügt ist, die hinsichtlich der Type, Größe und Farbe mit jenen übereinstimmen, die für die Benennung verwendet werden.

Anmerkung

Ergänzung durch Punkt III des Protokolls BGBl. Nr. 136/1955.

Gesetzesnummer

10001939

Dokumentnummer

NOR12025995

Alte Dokumentnummer

N2195525567S