Kurztitel
Ursprungsbezeichnungen und Benennungen für Käse
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 135/1955 aufgehoben durch BGBl. Nr. 269/1995Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 269 aus 1995,
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Artikel 5.
Jeder Vertragschließende Teil kann die Eintragung einer Ursprungsbezeichnung oder Käsebenennung in die Anhänge A und B sowie jede weitere Ergänzung zu diesen Anhängen verlangen.
Zu diesem Zweck hat er von seinem Ansuchen die Regierung der Italienischen Republik als Hinterlegungsstelle dieses Abkommens zu benachrichtigen, welche alle Mitglieder des im folgenden erwähnten Ständigen Rates hievon verständigt.
Das Ansuchen und die Begleitdokumente sind in so vielen Exemplaren auszufertigen, als es Vertragschließende Teile gibt.
Das Ansuchen muß begleitet sein:
für jeden Antrag auf Eintragung im Anhang B von dem Wortlaut, dessen Aufnahme in den besagten Anhang gewünscht wird, von einem rechtfertigenden Memorandum und einem Gutachten des Internationalen Milchwirtschaftsverbandes, das der gesuchstellende Vertragschließende Teil vorher einzuholen hat;
für jeden Antrag auf Eintragung im Anhang A von denselben Dokumenten und außerdem nicht nur von dem Wortlaut der oben im Artikel 3 erwähnten landesrechtlichen Regelung, sondern auch von allen Dokumenten, die gestatten festzustellen, daß die in Frage stehende Ursprungsbezeichnung in dem Gebiete oder einem Teil desselben des gesuchstellenden Vertragschließenden Teiles verwendet wurde, um gemäß ortsüblicher, loyaler und ständiger Übung Käse zu bezeichnen, die aus einer abgegrenzten Gegend stammen, woher sie ihre typischen Eigenschaften herleiten.
Für die Prüfung dieser Ansuchen wird ein Ständiger Rat eingesetzt, welchem ein Vertreter jedes der Vertragschließenden Teile angehört und der seine eigenen Statuten und Verfahrensregeln aufstellt.
Die Eintragungen im Anhang A erfordern eine Dreiviertelmehrheit der Gesamtheit der Mitglieder des Ständigen Rates und jene im Anhang B die einfache Mehrheit.
Der Ständige Rat entscheidet über die Eintragungsansuchen in einem Zeitraum von höchstens sechs Monaten, von dem Tag an gerechnet, an dem die italienische Regierung die Mitteilung des gesuchstellenden Vertragschließenden Teiles erhalten hat, und die Regierung der Italienischen Republik teilt jedem der Vertragschließenden Teile die Entscheidung mit.
Für den Inlandsmarkt wird den Vertragschließenden Teilen ein Zeitraum von höchstens zwei Jahren vom Tage der Neueintragung an gewährt, um ihnen zu ermöglichen, sich den neuen Verpflichtungen, die sich daraus ergeben, anzupassen. Jener Vertragschließende Teil, der in den Genuß dieser Bestimmung zu gelangen wünscht, verständigt von seiner Entschließung die Regierung der Italienischen Republik, welche die Mitglieder des Ständigen Rates davon in Kenntnis setzt.