Kurztitel
Ursprungsbezeichnungen und Benennungen für Käse
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 135/1955 aufgehoben durch BGBl. Nr. 269/1995Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 269 aus 1995,
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Artikel 6.
Die zur Ausfuhr bestimmten Käse müssen folgende Angaben aufweisen:
die Angabe des Erzeugungslandes,
den Mindestfettgehalt in der Trockenmasse, so zwar, daß bei Käsesorten, die mindestens 45% Fettgehalt in der Trockenmasse enthalten, die Angabe des Prozentgehaltes durch den Ausdruck "fett" ersetzt werden kann.
Für jene Käse, die verpackt verkauft werden, sind diese Angaben, falls sie nicht auf dem Käse selbst angebracht werden können, auf der Verpackung des Käses, in welchem (Anm.: Richtig: welcher) er dem Verbraucher angeboten wird, anzubringen.Für jene Käse, die verpackt verkauft werden, sind diese Angaben, falls sie nicht auf dem Käse selbst angebracht werden können, auf der Verpackung des Käses, in welchem Anmerkung, Richtig: welcher) er dem Verbraucher angeboten wird, anzubringen.
Außerdem müssen die Dokumente, die sich auf die Käse beziehen, die Käsebenennung enthalten.
Anmerkung
Ergänzende Bestimmungen: Punkt III des Protokolls.