Rechtstracker.at

Art. 7

Fassungen
12.07.1953 bis 09.02.1996 — BGBl. Nr. 135/1955 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 712.07.195309.02.1996 BGBl. Nr. 135/1955 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 269/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ursprungsbezeichnungen und Benennungen für Käse

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 269 aus 1995,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

12.07.1953BGBl. Nr. 135/1955

Außerkrafttretensdatum

09.02.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 269/1995

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Artikel 7.

Das Wort "Käse" sowie jede Ursprungsbezeichnung oder Käsebenennung, die ein Käseschmelzprodukt bezeichnen, müssen von dem Eigenschaftswort "geschmolzen" begleitet sein.

Der Ausdruck "Schmelzkäse" ist dem Erzeugnis vorbehalten, das beim Schmelzen einer Käsesorte oder einer Mischung von Käsesorten, allenfalls unter Beifügung anderer Milcherzeugnisse, einschließlich Milchpulver, Kasein oder Molkenkonzentrat mit oder ohne Beifügung von Mineralsalzen, Gewürzen und aromatischen Stoffen, oder weiters, falls die Landesgesetzgebung es gestattet, unter allfälliger Beigabe von Vitaminen entsteht; schließlich können lösliche und unlösliche Salze in einem Verhältnis, das 3% des Gesamtgewichtes nicht überschreiten darf, beigefügt werden.

Die Beigabe von Magerschinken zum Schmelzkäse ist unter der Bedingung gestattet, daß der Käse ausdrücklich als "Schinkenschmelzkäse" bezeichnet wird.

Die Verwendung einer oben im Artikel 3 angeführten Ursprungsbezeichnung ist für einen Schmelzkäse unter der Bedingung zugelassen, daß dieser lediglich durch das Einschmelzen jenes Naturkäses gewonnen wird, dessen Ursprungsbezeichnung verwendet wird.

Die Verwendung einer oben im Artikel 4 erwähnten Benennung ist für jenen Schmelzkäse gestattet, bei dem mindestens 75% des verwendeten Käses aus jener Käsesorte bestehen, deren Benennung angewendet wird, und sofern die Ergänzungskäse von ähnlicher Qualität sind.

Die Schmelzkäse dürfen nicht die Formen und gleichzeitig die äußeren charakteristischen Merkmale jener Käsesorten aufweisen, die Gegenstand dieses Abkommens sind; dieser Vorbehalt betrifft nicht die rechteckige Form, welche einem Schmelzkäse gegeben werden darf, der nicht die äußeren Eigenschaften Anmerkung, richtig übersetzt: Merkmale) der Naturkäse aufweist.

Gesetzesnummer

10001939

Dokumentnummer

NOR12025998

Alte Dokumentnummer

N2195525570S