Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ursprungsbezeichnungen und Benennungen für Käse
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 135/1955 aufgehoben durch BGBl. Nr. 269/1995Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 269 aus 1995,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Artikel 8.
Außer den oben im Artikel 6 vorgesehenen Angaben haben auf der Verpackung der Schmelzkäse zu stehen: das Herstellungsdatum (in Codeform oder anderen Zeichen) und die Angabe des Netto-Mindestgewichtes des Käses ab Fabrik ohne Umhüllung.
Auf den Verpackungen, die mehrere kleine Einheiten oder Portionen enthalten, brauchen das Gesamtgewicht und die anderen erforderlichen Angaben nur auf diesen Packungen (Anm.: richtig: Verpackungen) angegeben zu werden. Auf den Verpackungen, die mehrere kleine Einheiten oder Portionen enthalten, brauchen das Gesamtgewicht und die anderen erforderlichen Angaben nur auf diesen Packungen Anmerkung, richtig: Verpackungen) angegeben zu werden.
Dokumentnummer
NOR12025999
Alte Dokumentnummer
N2195525571S