Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ursprungsbezeichnungen und Benennungen für Käse
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 135/1955 aufgehoben durch BGBl. Nr. 269/1995Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 269 aus 1995,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Artikel 9.
Alle Streitigkeiten, die sich aus der Auslegung der Bestimmungen dieses Abkommens oder aus Anwendungsschwierigkeiten ergeben und die nicht durch direkte Verhandlungen beigelegt werden können, sind dem oben im Artikel 5 erwähnten Ständigen Rat vorzutragen.
Der Rat wird nach Befragung des Internationalen Milchwirtschaftsverbandes und unter Berücksichtigung aller Unterlagen und dienlichen Beweismittel einen Schlichtungsversuch vornehmen; falls dieser nicht erfolgreich ausfällt und wenn alle Möglichkeiten einer Verständigung erschöpft sind, steht den interessierten Vertragschließenden Teilen das Recht zu, den Internationalen Gerichtshof als letzte Instanz anzurufen.
Die interessierten Regierungen verpflichten sich, die Verfahrenskosten gemeinsam zu tragen.
Dokumentnummer
NOR12026000
Alte Dokumentnummer
N2195525572S