Rechtstracker.at

Art. 9

Fassungen
12.07.1953 bis 09.02.1996 — BGBl. Nr. 135/1955 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 912.07.195309.02.1996 BGBl. Nr. 135/1955 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 269/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ursprungsbezeichnungen und Benennungen für Käse

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 269 aus 1995,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

12.07.1953BGBl. Nr. 135/1955

Außerkrafttretensdatum

09.02.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 269/1995

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Artikel 9.

Alle Streitigkeiten, die sich aus der Auslegung der Bestimmungen dieses Abkommens oder aus Anwendungsschwierigkeiten ergeben und die nicht durch direkte Verhandlungen beigelegt werden können, sind dem oben im Artikel 5 erwähnten Ständigen Rat vorzutragen.

Der Rat wird nach Befragung des Internationalen Milchwirtschaftsverbandes und unter Berücksichtigung aller Unterlagen und dienlichen Beweismittel einen Schlichtungsversuch vornehmen; falls dieser nicht erfolgreich ausfällt und wenn alle Möglichkeiten einer Verständigung erschöpft sind, steht den interessierten Vertragschließenden Teilen das Recht zu, den Internationalen Gerichtshof als letzte Instanz anzurufen.

Die interessierten Regierungen verpflichten sich, die Verfahrenskosten gemeinsam zu tragen.

Gesetzesnummer

10001939

Dokumentnummer

NOR12026000

Alte Dokumentnummer

N2195525572S