Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verkehr mit Kernseife
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 28/1955 aufgehoben durch BGBl. Nr. 825/1994Bundesgesetzblatt Nr. 28 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 825 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
26/02 Marken- und Musterschutz
Beachte
Diese RV ist für verpackte Kernseife außer Kraft getreten: § 6 Abs.Diese Regierungsvorlage ist für verpackte Kernseife außer Kraft getreten: Paragraph 6, Abs.
2 V über die Kennzeichnung verpackter Toiletteseifen und anderer2 römisch fünf über die Kennzeichnung verpackter Toiletteseifen und anderer
verpackter Reinigungsseifen, BGBl. Nr. 194/1979.verpackter Reinigungsseifen, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1979,.
Text
§ 1. Unter Kernseife im Sinn dieser Verordnung ist Haushaltseife in fester Form zu verstehen, die mindestens 62% seifenbildende Fettsäuren enthält, von denen höchstens ein Viertel Harzsäuren sind. Paragraph eins, Unter Kernseife im Sinn dieser Verordnung ist Haushaltseife in fester Form zu verstehen, die mindestens 62% seifenbildende Fettsäuren enthält, von denen höchstens ein Viertel Harzsäuren sind.
Dokumentnummer
NOR12025988
Alte Dokumentnummer
N2195524892S