Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verkehr mit Kernseife
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 28/1955 aufgehoben durch BGBl. Nr. 825/1994Bundesgesetzblatt Nr. 28 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 825 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
26/02 Marken- und Musterschutz
Beachte
Diese RV ist für verpackte Kernseife außer Kraft getreten: § 6 Abs.Diese Regierungsvorlage ist für verpackte Kernseife außer Kraft getreten: Paragraph 6, Abs.
2 V über die Kennzeichnung verpackter Toiletteseifen und anderer2 römisch fünf über die Kennzeichnung verpackter Toiletteseifen und anderer
verpackter Reinigungsseifen, BGBl. Nr. 194/1979.verpackter Reinigungsseifen, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1979,.
Text
§ 2. Kernseife darf im Kleinhandel nur in Stücken von 100 g, 200 g, 250 g, 400 g und 500 g Frischgewicht gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden. Gewichtseinbußen bis zu 25% des Gesamtgewichts, die während des Aufbewahrens eingetreten sind, bleiben unberücksichtigt. Paragraph 2, Kernseife darf im Kleinhandel nur in Stücken von 100 g, 200 g, 250 g, 400 g und 500 g Frischgewicht gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden. Gewichtseinbußen bis zu 25% des Gesamtgewichts, die während des Aufbewahrens eingetreten sind, bleiben unberücksichtigt.
Anmerkung
Zu den Sanktionen siehe §§ 33 bis 37 UWG, BGBl. Nr. 448/1984.
Dokumentnummer
NOR12025989
Alte Dokumentnummer
N2195524893S