Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verkehr mit Kernseife
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 28/1955 aufgehoben durch BGBl. Nr. 825/1994Bundesgesetzblatt Nr. 28 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 825 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
26/02 Marken- und Musterschutz
Beachte
Diese RV ist für verpackte Kernseife außer Kraft getreten: § 6 Abs.Diese Regierungsvorlage ist für verpackte Kernseife außer Kraft getreten: Paragraph 6, Abs.
2 V über die Kennzeichnung verpackter Toiletteseifen und anderer2 römisch fünf über die Kennzeichnung verpackter Toiletteseifen und anderer
verpackter Reinigungsseifen, BGBl. Nr. 194/1979.verpackter Reinigungsseifen, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1979,.
Text
§ 3. Auf der Kernseife und auf ihrer Verpackung, sofern diese undurchsichtig ist, muß das Frischgewicht in mindestens 5 mm großen Buchstaben deutlich ersichtlich gemacht sein. Der Gewichtsangabe ist das Wort "Frischgewicht" voranzustellen. Paragraph 3, Auf der Kernseife und auf ihrer Verpackung, sofern diese undurchsichtig ist, muß das Frischgewicht in mindestens 5 mm großen Buchstaben deutlich ersichtlich gemacht sein. Der Gewichtsangabe ist das Wort "Frischgewicht" voranzustellen.
Anmerkung
Zu den Sanktionen siehe §§ 33 bis 37 UWG, BGBl. Nr. 448/1984.
Dokumentnummer
NOR12025990
Alte Dokumentnummer
N2195524894S