Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe, Beglaubigung, Urkunden, Vormundschaft (Liechtenstein)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 213/1956Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1956,
Typ
Vertrag – Liechtenstein
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Text
2. ABSCHNITT
Armenrecht und Prozeßkostensicherstellung
Artikel 6
Die Angehörigen des einen der vertragschließenden Teile werden im anderen unter denselben Voraussetzungen wie die eigenen Staatsangehörigen zum Armenrechte zugelassen.
Anmerkung
1. Im Bereich der Verfahrenshilfe sind Ausländer Inländern grundsätzlich gleichgestellt.
2. Die Bestimmung hat im Hinblick auf die Aufhebung des § 63 Abs. 3 ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, nur mehr Bedeutung, wenn österreichische Staatsbürger im anderen Vertragsstaat Prozeßpartei sind.
Schlagworte
Verfahrenshilfe
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2014
Dokumentnummer
NOR12026098
alte Dokumentnummer
N2195614356T