Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe, Beglaubigung, Urkunden, Vormundschaft (Liechtenstein)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 213/1956Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1956,
Typ
Vertrag – Liechtenstein
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Text
Artikel 7
Den Angehörigen des einen vertragschließenden Teiles, die in einem dritten Staat ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt haben, kann auch auf Grund eines Zeugnisses der diplomatischen oder konsularischen Vertretungsbehörde ihres Heimatstaates oder der Behörden des dritten Staates, in deren Sprengel sie ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt haben, das Armenrecht durch die Gerichte des anderen vertragschließenden Teiles bewilligt werden.
Schlagworte
Verfahrenshilfe, Vermögensbekenntnis
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2014
Dokumentnummer
NOR12026099
alte Dokumentnummer
N2195614357T