Rechtstracker.at

Art. 8

Fassungen
ab 01.10.1956 — BGBl. Nr. 213/1956 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute01.10.1956 BGBl. Nr. 213/1956 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe, Beglaubigung, Urkunden, Vormundschaft (Liechtenstein)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1956,

Typ

Vertrag – Liechtenstein

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.10.1956BGBl. Nr. 213/1956

Außerkrafttretensdatum

Index

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Text

Artikel 8

  1. Absatz eins,Die Angehörigen der beiden vertragschließenden Teile, die im Gebiete des einen ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt haben, können Anträge auf Bewilligung des Armenrechtes sowie Klagen, andere Anträge und Erklärungen in bürgerlichen Rechtssachen, sofern die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben ist, unter Vorlage eines Armenrechtszeugnisses in der Republik Österreich bei dem Bezirksgericht ihres Wohnsitzes oder ständigen Aufenthaltes, im Fürstentum Liechtenstein beim fürstlichen Landgericht Vaduz zu Protokoll geben. Dieses Protokoll samt dem Armenrechtszeugnis und den anderen Beilagen ist dem als zuständig bezeichneten Gericht oder dem Gerichte, bei dem die Sache anhängig ist, unmittelbar zu übersenden. Mit der Vertretung der einschreitenden Partei ist auf deren Antrag im Falle der Bewilligung des Armenrechtes eine bei Gericht tätige Person zu betrauen.
  2. Absatz 2,In Sachen, in denen die Vertretung durch einen Rechtsanwalt vorgeschrieben ist, sind der Antrag auf Bewilligung des Armenrechtes, das Armenrechtszeugnis und ein Protokoll, in das die erforderlichen Angaben für die anzubringende Klage oder den sonstigen Schriftsatz aufzunehmen sind, dem Gerichte, das als zuständig bezeichnet wird oder bei dem die Sache anhängig ist, unmittelbar zu übersenden. Im Falle der Bewilligung des Armenrechtes hat dieses Gericht die nach Maßgabe seiner Rechtsvorschriften erforderlichen Verfügungen wegen Bestellung eines Rechtsanwaltes für die arme Partei zur Anbringung der Klage, des sonstigen Schriftsatzes und zur Vertretung bei der mündlichen Verhandlung zu veranlassen.

Schlagworte

Verfahrenshilfe, Verfahrenshilfeantrag, Vermögensbekenntnis,
Übermittlungsweg

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2014

Gesetzesnummer

10001951

Dokumentnummer

NOR12026100

alte Dokumentnummer

N2195614358T