Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bestimmungen über die Vermietung freier Wohnungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 225/1956Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1956,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
20/05 Wohn- und Mietrecht
Beachte
zum Außerkrafttreten vgl. § 25zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 25
Text
§ 19.Paragraph 19,
Auf den Neuvermietungszuschlag finden die Bestimmungen der §§ 6 ff. des Mietengesetzes über die Verwendung des Hauptmietzinses keine Anwendung; im Falle einer Erhöhung des Hauptmietzinses nach § 7 des Mietengesetzes ist jedoch der vom Zeitpunkt der Mietzinserhöhung an fällige Neuvermietungszuschlag auf den erhöhten Hauptmietzins anzurechnen. Auf den Neuvermietungszuschlag finden die Bestimmungen der Paragraphen 6, ff. des Mietengesetzes über die Verwendung des Hauptmietzinses keine Anwendung; im Falle einer Erhöhung des Hauptmietzinses nach Paragraph 7, des Mietengesetzes ist jedoch der vom Zeitpunkt der Mietzinserhöhung an fällige Neuvermietungszuschlag auf den erhöhten Hauptmietzins anzurechnen.
Zuletzt aktualisiert am
22.03.2021
Dokumentnummer
NOR12026085
Alte Dokumentnummer
N2195610387S