Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
08.12.1956 bis 30.06.1958 — BGBl. Nr. 225/1956 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 608.12.195630.06.1958 BGBl. Nr. 225/1956 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bestimmungen über die Vermietung freier Wohnungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1956,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

08.12.1956BGBl. Nr. 225/1956

Außerkrafttretensdatum

30.06.1958

Index

20/05 Wohn- und Mietrecht

Beachte

1. Gilt nur für Wohnungen, die mit Hilfe des Wohnhaus-Wiederaufbaufonds wiederhergestellt wurden vergleiche Paragraph 14,).

2. zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 25

Text

Wohnungszuweisung durch die Gemeinde.

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Gemeinde kann Wohnungen, auf welche die Bestimmungen des Paragraph 4, nicht Anwendung finden, Wohnungsuchenden, die bei ihr vorgemerkt sind, zuweisen, wenn der Hauseigentümer eine Verfügung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, innerhalb der dort festgesetzten Frist nicht getroffen hat.
  2. Absatz 2,In den Fällen des Paragraph 3, sind der Hauseigentümer oder sein Bevollmächtigter und der Wohnungsinhaber verpflichtet, die Wohnungen von Wohnungsuchenden, die sich durch einen Besichtigungsschein der Gemeinde ausweisen, besichtigen zu lassen.
  3. Absatz 3,Wohnungen, deren Miete (Innehabung) gemäß einer gerichtlichen Entscheidung endet, dürfen nicht dem bisherigen Mieter (Inhaber) oder einer mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Person zugewiesen werden. Endete das Mietverhältnis aus den Gründen des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins, 3, oder 4 des Mietengesetzes (Paragraph 1118, ABGB.), so darf dem bisherigen Mieter in dem Hause, in dem sich die aufgekündigte Wohnung befindet, auch eine andere Wohnung nicht zugewiesen werden.
  4. Absatz 4,Im Falle des Absatz eins, hat die Gemeinde binnen zwei Wochen nach Ablauf der im Paragraph 5, Absatz eins, festgesetzten Frist dem Hauseigentümer fünf für die Zuweisung der Wohnung in Betracht gezogene bei ihr vorgemerkte Wohnungsuchende schriftlich namhaft zu machen. Dem Hauseigentümer steht es frei, binnen einer Woche nach Erhalt der Mitteilung der Gemeinde schriftlich bekanntzugeben, welchem der namhaft gemachten Wohnungsuchenden die Wohnung zugewiesen werden soll; in diesem Fall darf die Gemeinde die Wohnung nur dem vom Hauseigentümer bezeichneten Wohnungsuchenden zuweisen. Die Zuweisung muß binnen einer Woche nach Erhalt der Mitteilung des Hauseigentümers erfolgen.
  5. Absatz 5,Hat der Hauseigentümer die Mitteilung gemäß Absatz 4, nicht rechtzeitig oder überhaupt nicht gemacht, so kann die Gemeinde binnen zweier Wochen nach Ablauf der für die Mitteilung des Hauseigentümers im Absatz 4, festgesetzten Frist die Wohnung an einen bei ihr vorgemerkten Wohnungsuchenden zuweisen.
  6. Absatz 6,Die Bestimmungen der Absatz 4 und 5 sind nicht anzuwenden, wenn die Anzeige gemäß Paragraph 3, Absatz eins, nicht rechtzeitig oder überhaupt nicht erstattet wurde. In diesen Fällen kann die Gemeinde innerhalb von drei Wochen nach Einlangen der Anzeige oder nach Kenntnis des Zutreffens der Voraussetzungen für die Zuweisung die Wohnung zuweisen.
  7. Absatz 7,Die Zuweisung muß mittels schriftlichen Bescheides ausgesprochen werden. Die Fristen für die Zuweisung nach den Absatz 5 und 6 sind gewahrt, wenn der Zuweisungsbescheid innerhalb dieser Fristen zur Post gegeben wurde.
  8. Absatz 8,Der auf Grund eines rechtskräftigen Bescheides Zugewiesene gilt als Mieter. Für die Miete gelten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen die ortsüblichen Bedingungen.
  9. Absatz 9,Wer gemäß Absatz 8, als Mieter gilt, kann den Anspruch auf Räumung der Wohnung unmittelbar gegen jeden Inhaber der Wohnung geltend machen. Der Räumungsklage ist stattzugeben, wenn der Beklagte keinen oder nur einen schwächeren Rechtstitel für die Benützung der Wohnung hat. Die Bestimmungen der Paragraphen 372 bis 374 ABGB. sind sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2021

Gesetzesnummer

10001952

Dokumentnummer

NOR12026072

Alte Dokumentnummer

N2195610374S