Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bestimmungen über die Vermietung freier Wohnungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 225/1956 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1956, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Inkrafttretensdatum
01.07.1958
Außerkrafttretensdatum
31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
Index
20/05 Wohn- und Mietrecht
Beachte
Gilt nur für Wohnungen, die mit Hilfe des Wohnhaus-Wiederaufbaufonds wiederhergestellt wurden (vgl. § 14).Gilt nur für Wohnungen, die mit Hilfe des Wohnhaus-Wiederaufbaufonds wiederhergestellt wurden vergleiche Paragraph 14,).
Text
Verbot von Wohnungsablösen.
§ 9.Paragraph 9,
(Abs. 1 bis 3 haben gemäß § 25 am 30.6.1958 die Wirksamkeit verloren) (Absatz eins bis 3 haben gemäß Paragraph 25, am 30.6.1958 die Wirksamkeit verloren)
(4)Absatz 4,Ablösebeträge, die entgegen den Bestimmungen der Abs. 1 und 3 geleistet wurden, können innerhalb von drei Jahren zurückgefordert werden.Ablösebeträge, die entgegen den Bestimmungen der Absatz eins und 3 geleistet wurden, können innerhalb von drei Jahren zurückgefordert werden.
Zuletzt aktualisiert am
22.03.2021
Dokumentnummer
NOR40231816