Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
01.07.1958 bis 31.12.2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 901.07.195831.12.2018 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
§ 908.12.195630.06.1958 BGBl. Nr. 225/1956 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bestimmungen über die Vermietung freier Wohnungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1956, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.07.1958

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

20/05 Wohn- und Mietrecht

Beachte

Gilt nur für Wohnungen, die mit Hilfe des Wohnhaus-Wiederaufbaufonds wiederhergestellt wurden vergleiche Paragraph 14,).

Text

Verbot von Wohnungsablösen.

Paragraph 9,

(Absatz eins bis 3 haben gemäß Paragraph 25, am 30.6.1958 die Wirksamkeit verloren)

  1. Absatz 4,Ablösebeträge, die entgegen den Bestimmungen der Absatz eins und 3 geleistet wurden, können innerhalb von drei Jahren zurückgefordert werden.

Im RIS seit

22.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2021

Gesetzesnummer

10001952

Dokumentnummer

NOR40231816