Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bestimmungen über die Vermietung freier Wohnungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 225/1956Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1956,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
20/05 Wohn- und Mietrecht
Beachte
Gilt nur für Wohnungen, die mit Hilfe des Wohnhaus-Wiederaufbaufonds wiederhergestellt wurden (vgl. § 14).Gilt nur für Wohnungen, die mit Hilfe des Wohnhaus-Wiederaufbaufonds wiederhergestellt wurden vergleiche Paragraph 14,).
Text
Verbot von Wohnungsablösen.
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Ablösen in Geld oder Geldeswert aus Anlaß der Vermietung (Überlassung) von Wohnungen oder aus Anlaß eines Wohnungstausches dürfen, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, weder angeboten noch entgegengenommen werden.
(2)Absatz 2,Vereinbarungen über Ablösen aus Anlaß der Vermietung (Überlassung) von Wohnungen oder aus Anlaß eines Wohnungstausches sind nur zulässig für:
Aufwendungen, die vom Hauseigentümer zur dauernden Verbesserung der Wohnung gemacht wurden, soweit keine gesetzliche Verpflichtung bestand, sie aus den Eingängen an Mietzins zu bestreiten;
Aufwendungen, die vom bisherigen Mieter zur dauernden Verbesserung der Wohnung gemacht wurden; das gleiche gilt für Aufwendungen, die von einem früheren Mieter zur Verbesserung der Wohnung gemacht wurden, soweit sie diesem vom bisherigen Mieter ersetzt wurden;
Aufwendungen zur Deckung von nachgewiesenen Übersiedlungskosten des bisherigen Mieters.
(3)Absatz 3,Ablösen dürfen in den Fällen des Abs. 2 lit. a und b nur in einer Höhe angeboten und entgegengenommen werden, die dem Wert der Verbesserungen entspricht, den sie im Zeitpunkt der Übernahme der Wohnung haben.Ablösen dürfen in den Fällen des Absatz 2, Litera a und b nur in einer Höhe angeboten und entgegengenommen werden, die dem Wert der Verbesserungen entspricht, den sie im Zeitpunkt der Übernahme der Wohnung haben.
(4)Absatz 4,Vereinbarungen, die den Bestimmungen der Abs. 1 und 3 widersprechen, sind rechtsunwirksam; Ablösebeträge, die entgegen den Bestimmungen der Abs. 1 und 3 geleistet wurden, können innerhalb von drei Jahren zurückgefordert werden.Vereinbarungen, die den Bestimmungen der Absatz eins und 3 widersprechen, sind rechtsunwirksam; Ablösebeträge, die entgegen den Bestimmungen der Absatz eins und 3 geleistet wurden, können innerhalb von drei Jahren zurückgefordert werden.
Zuletzt aktualisiert am
22.03.2021
Dokumentnummer
NOR12026075
Alte Dokumentnummer
N2195610377S