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Anl. 1

Fassungen
ab 01.10.1956 — BGBl. Nr. 212/1956 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1 heute01.10.1956 BGBl. Nr. 212/1956 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vollstreckung von Unterhaltstiteln (Liechtenstein)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 212 aus 1956,

Typ

Vertrag – Liechtenstein

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

01.10.1956BGBl. Nr. 212/1956

Außerkrafttretensdatum

Index

29/12 Geltendmachung und Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen

Text

Zusatzprotokoll zum Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Vollstreckung von Unterhaltstiteln. römisch eins. Zur Anwendung des Artikels 1 Absatz eins :

Es besteht Einverständnis darüber, daß unter „gerichtlichen Entscheidungen über Unterhaltsansprüche in Geld“ solche Entscheidungen nicht zu verstehen sind, in denen der Unterhalt in einem Bruchteil der Bezüge des Beklagten oder Antraggegners aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis festgesetzt ist (Par. 10 a der Österreichischen Exekutionsordnung).

römisch zwei. Zur Anwendung des Artikels 6:

Was unter „amtlicher Unterschrift“ zu verstehen ist, wird durch die innerstaatlichen Rechtsvorschriften bestimmt.

GESCHEHEN in doppelter Urschrift zu Vaduz am ersten April eintausendneunhundertfünfundfünfzig.

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2014

Gesetzesnummer

10001954

Dokumentnummer

NOR12026138

Alte Dokumentnummer

N2195625221S