Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vollstreckung von Unterhaltstiteln (Liechtenstein)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 212/1956Bundesgesetzblatt Nr. 212 aus 1956,
Typ
Vertrag - Liechtenstein
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
29/12 Geltendmachung und Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen
Text
Artikel 14
(1)Absatz eins,Jeder der vertragschließenden Teile kann den vorliegenden Vertrag unter Einhaltung einer sechsmonatlichen Frist auf das Ende des Kalenderjahres kündigen.
(2)Absatz 2,Durch das Außerkrafttreten des vorliegenden Vertrages werden in diesem Zeitpunkt bereits bewilligte Vollstreckungen nicht berührt.
ZU URKUND dessen haben die Bevollmächtigten den vorliegenden Vertrag unterzeichnet und mit ihrem Siegel versehen.
GESCHEHEN in doppelter Urschrift zu Vaduz am ersten April eintausendneunhundertfünfundfünfzig.
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2025
Dokumentnummer
NOR12026137
Alte Dokumentnummer
N2195625220S