Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vollstreckung von Unterhaltstiteln (Liechtenstein)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 212/1956Bundesgesetzblatt Nr. 212 aus 1956,
Typ
Vertrag – Liechtenstein
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
29/12 Geltendmachung und Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen
Text
Artikel 5
(1)Absatz eins,Auf dem Gebiet eines der vertragschließenden Teile vor Gericht abgeschlossene Unterhaltsvergleiche werden im Gebiete des anderen vertragschließenden Teiles vollstreckt, wenn sie den in den Art. 1 bis 4 festgelegten Voraussetzungen, insoweit diese Bestimmungen auf sie Anwendung finden können, entsprechen.Auf dem Gebiet eines der vertragschließenden Teile vor Gericht abgeschlossene Unterhaltsvergleiche werden im Gebiete des anderen vertragschließenden Teiles vollstreckt, wenn sie den in den Artikel eins bis 4 festgelegten Voraussetzungen, insoweit diese Bestimmungen auf sie Anwendung finden können, entsprechen.
(2)Absatz 2,Dasselbe gilt für Unterhaltsvergleiche, die vor anderen zur Führung von Vormundschaften oder Pflegschaften berufenen Behörden geschlossen werden, sofern der Antrag auf Vollstreckung durch das zuständige Vormundschafts- oder Pflegschaftsgericht an das zur Bewilligung der Vollstreckung zuständige Gericht des anderen vertragschließenden Teiles unter Hinweis auf diesen Vertrag übersendet wird.
Anmerkung
Zu Abs. 1: Zuständig zur Exekutionsbewilligung ist in Liechtenstein das Landgericht Vaduz.
Schlagworte
Jugendamt, Jugendwohlfahrtsträger
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2014
Dokumentnummer
NOR12026128
Alte Dokumentnummer
N2195625211S