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Art. 5

Fassungen
ab 01.10.1956 — BGBl. Nr. 212/1956 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute01.10.1956 BGBl. Nr. 212/1956 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vollstreckung von Unterhaltstiteln (Liechtenstein)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 212 aus 1956,

Typ

Vertrag – Liechtenstein

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.10.1956BGBl. Nr. 212/1956

Außerkrafttretensdatum

Index

29/12 Geltendmachung und Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen

Text

Artikel 5

  1. Absatz eins,Auf dem Gebiet eines der vertragschließenden Teile vor Gericht abgeschlossene Unterhaltsvergleiche werden im Gebiete des anderen vertragschließenden Teiles vollstreckt, wenn sie den in den Artikel eins bis 4 festgelegten Voraussetzungen, insoweit diese Bestimmungen auf sie Anwendung finden können, entsprechen.
  2. Absatz 2,Dasselbe gilt für Unterhaltsvergleiche, die vor anderen zur Führung von Vormundschaften oder Pflegschaften berufenen Behörden geschlossen werden, sofern der Antrag auf Vollstreckung durch das zuständige Vormundschafts- oder Pflegschaftsgericht an das zur Bewilligung der Vollstreckung zuständige Gericht des anderen vertragschließenden Teiles unter Hinweis auf diesen Vertrag übersendet wird.

Anmerkung

Zu Abs. 1: Zuständig zur Exekutionsbewilligung ist in Liechtenstein das Landgericht Vaduz.

Schlagworte

Jugendamt, Jugendwohlfahrtsträger

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2014

Gesetzesnummer

10001954

Dokumentnummer

NOR12026128

Alte Dokumentnummer

N2195625211S