Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vollstreckung von Unterhaltstiteln (Liechtenstein)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 212/1956Bundesgesetzblatt Nr. 212 aus 1956,
Typ
Vertrag - Liechtenstein
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
29/12 Geltendmachung und Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen
Text
Artikel 6
Die Partei, welche die Vollstreckung begehrt, hat vorzulegen:
(1)Absatz eins,eine mit der amtlichen Unterschrift und dem Amtssiegel oder Amtsstempel versehene Ausfertigung der Entscheidung oder des Vergleiches;
(2)Absatz 2,eine zur Feststellung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Entscheidung oder der Vollstreckbarkeit des Vergleiches erforderliche Bestätigung;
(3)Absatz 3,gegebenenfalls eine Bestätigung über die Bewilligung des Armenrechtes (Art. 7);gegebenenfalls eine Bestätigung über die Bewilligung des Armenrechtes (Artikel 7,);
(4)Absatz 4,bei Versäumnisentscheidungen eine Bestätigung des Gerichtes über den Zeitpunkt und die Art der Ladung sowie über den Zeitpunkt und die Art ihrer Zustellung.
Schlagworte
Verfahrenshilfe, Versäumungsurteil, Außerstreitgesetz
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2025
Dokumentnummer
NOR12026129
Alte Dokumentnummer
N2195625212S