Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vollstreckung von Unterhaltstiteln (Liechtenstein)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 212/1956Bundesgesetzblatt Nr. 212 aus 1956,
Typ
Vertrag – Liechtenstein
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
29/12 Geltendmachung und Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen
Text
Artikel 7
Wurde der antragstellenden Partei das Armenrecht in dem Staat, in dem die Entscheidung ergangen ist oder der Vergleich geschlossen wurde, bewilligt, so genießt sie das Armenrecht auch in dem im anderen Staate durchzuführenden Vollstreckungsverfahren.
Anmerkung
Die Bewilligung der Verfahrenshilfe - im Titelverfahren - bleibt ohne die zeitliche Begrenzung durch § 64 ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, wirksam.
Schlagworte
Verfahrenshilfe, Exekutionsverfahren
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2014
Dokumentnummer
NOR12026130
Alte Dokumentnummer
N2195625213S