Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wertpapier-Verlosungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 112/1957Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1957,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
21/06 Wertpapierrecht
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Für den Ziehungsvorgang sind so viele Ziehungsräder (Urnen) zu verwenden, als Stückelungen in einer Wertpapierart vorhanden sind.
(2)Absatz 2,An Hand des Nummernverzeichnisses (§ 2) werden für die in die besondere Verlosung einzubeziehenden Gruppen (Untergruppen) einer Wertpapierart innerhalb jeder Stückelung für jedes unverloste Stück ein numerierter Verlosungskörper und eine den vorhandenen verlosten Wertpapieren entsprechende Anzahl von unnumerierten Verlosungskörpern in das Ziehungsrad (Urne) eingezählt.An Hand des Nummernverzeichnisses (Paragraph 2,) werden für die in die besondere Verlosung einzubeziehenden Gruppen (Untergruppen) einer Wertpapierart innerhalb jeder Stückelung für jedes unverloste Stück ein numerierter Verlosungskörper und eine den vorhandenen verlosten Wertpapieren entsprechende Anzahl von unnumerierten Verlosungskörpern in das Ziehungsrad (Urne) eingezählt.
(3)Absatz 3,Bei der Verlosung ist nach der Sammelliste (§ 3 Abs. 1) für jeden Berechtigten der aufzuteilende Nennbetrag sowie die Anzahl der in den einzelnen Stückelungen aufzuteilenden Stücke festzustellen. Die Reihenfolge der Anmeldestellen wird vor Beginn des Ziehungsvorganges durch das Los ermittelt.Bei der Verlosung ist nach der Sammelliste (Paragraph 3, Absatz eins,) für jeden Berechtigten der aufzuteilende Nennbetrag sowie die Anzahl der in den einzelnen Stückelungen aufzuteilenden Stücke festzustellen. Die Reihenfolge der Anmeldestellen wird vor Beginn des Ziehungsvorganges durch das Los ermittelt.
(4)Absatz 4,Die Ziehung für jeden Berechtigten in der Reihenfolge der Anmeldenummern in der Sammelliste nach Maßgabe des anerkannten Nennbetrages und der zugeteilten Stückelung (§ 3 Abs. 2) durch Entnahme einer entsprechenden Anzahl von Verlosungskörpern aus den Ziehungsrädern (Urnen).Die Ziehung für jeden Berechtigten in der Reihenfolge der Anmeldenummern in der Sammelliste nach Maßgabe des anerkannten Nennbetrages und der zugeteilten Stückelung (Paragraph 3, Absatz 2,) durch Entnahme einer entsprechenden Anzahl von Verlosungskörpern aus den Ziehungsrädern (Urnen).
(5)Absatz 5,Aus der Anzahl der entnommenen numerierten und unnumerierten Verlosungskörper ergibt sich die Zuteilung von unverlosten und verlosten Stücken für jeden Berechtigten. Die den Berechtigten zukommenden unverlosten Stücke und ihre (Stück-) Nummern werden aus den gezogenen numerierten Verlosungskörpern (Zetteln) an Hand der Verlosungshilfsnummern festgestellt. Die den Berechtigten zukommenden verlosten Stücke werden auf Grund der gezogenen unnumerierten Verlosungskörper (Zettel) zugeteilt. Während des Ziehungsvorganges sind nur die gezogenen Verlosungshilfsnummern sowie die festgestellte Anzahl der zuzuteilenden verlosten Stücke in die Sammelliste (§ 3 Abs. 1) einzutragen.Aus der Anzahl der entnommenen numerierten und unnumerierten Verlosungskörper ergibt sich die Zuteilung von unverlosten und verlosten Stücken für jeden Berechtigten. Die den Berechtigten zukommenden unverlosten Stücke und ihre (Stück-) Nummern werden aus den gezogenen numerierten Verlosungskörpern (Zetteln) an Hand der Verlosungshilfsnummern festgestellt. Die den Berechtigten zukommenden verlosten Stücke werden auf Grund der gezogenen unnumerierten Verlosungskörper (Zettel) zugeteilt. Während des Ziehungsvorganges sind nur die gezogenen Verlosungshilfsnummern sowie die festgestellte Anzahl der zuzuteilenden verlosten Stücke in die Sammelliste (Paragraph 3, Absatz eins,) einzutragen.
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2012
Dokumentnummer
NOR12026148
alte Dokumentnummer
N2195710644T