Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
ab 30.05.1957 — BGBl. Nr. 112/1957 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute30.05.1957 BGBl. Nr. 112/1957 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wertpapier-Verlosungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1957,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

30.05.1957BGBl. Nr. 112/1957

Außerkrafttretensdatum

Index

21/06 Wertpapierrecht

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Für den Ziehungsvorgang sind so viele Ziehungsräder (Urnen) zu verwenden, als Stückelungen in einer Wertpapierart vorhanden sind.
  2. Absatz 2,An Hand des Nummernverzeichnisses (Paragraph 2,) werden für die in die besondere Verlosung einzubeziehenden Gruppen (Untergruppen) einer Wertpapierart innerhalb jeder Stückelung für jedes unverloste Stück ein numerierter Verlosungskörper und eine den vorhandenen verlosten Wertpapieren entsprechende Anzahl von unnumerierten Verlosungskörpern in das Ziehungsrad (Urne) eingezählt.
  3. Absatz 3,Bei der Verlosung ist nach der Sammelliste (Paragraph 3, Absatz eins,) für jeden Berechtigten der aufzuteilende Nennbetrag sowie die Anzahl der in den einzelnen Stückelungen aufzuteilenden Stücke festzustellen. Die Reihenfolge der Anmeldestellen wird vor Beginn des Ziehungsvorganges durch das Los ermittelt.
  4. Absatz 4,Die Ziehung für jeden Berechtigten in der Reihenfolge der Anmeldenummern in der Sammelliste nach Maßgabe des anerkannten Nennbetrages und der zugeteilten Stückelung (Paragraph 3, Absatz 2,) durch Entnahme einer entsprechenden Anzahl von Verlosungskörpern aus den Ziehungsrädern (Urnen).
  5. Absatz 5,Aus der Anzahl der entnommenen numerierten und unnumerierten Verlosungskörper ergibt sich die Zuteilung von unverlosten und verlosten Stücken für jeden Berechtigten. Die den Berechtigten zukommenden unverlosten Stücke und ihre (Stück-) Nummern werden aus den gezogenen numerierten Verlosungskörpern (Zetteln) an Hand der Verlosungshilfsnummern festgestellt. Die den Berechtigten zukommenden verlosten Stücke werden auf Grund der gezogenen unnumerierten Verlosungskörper (Zettel) zugeteilt. Während des Ziehungsvorganges sind nur die gezogenen Verlosungshilfsnummern sowie die festgestellte Anzahl der zuzuteilenden verlosten Stücke in die Sammelliste (Paragraph 3, Absatz eins,) einzutragen.

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2012

Gesetzesnummer

10001956

Dokumentnummer

NOR12026148

alte Dokumentnummer

N2195710644T