Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wertpapier-Verlosungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 112/1957Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1957,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
21/06 Wertpapierrecht
Text
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Über die besondere Verlosung ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der auch die auf Stücke gemäß § 19 Abs. 2 und 3 des Wertpapierbereinigungsgesetzes entfallenden Stücknummern festzuhalten sind.Über die besondere Verlosung ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der auch die auf Stücke gemäß Paragraph 19, Absatz 2 und 3 des Wertpapierbereinigungsgesetzes entfallenden Stücknummern festzuhalten sind.
(2)Absatz 2,Ist die Verlosung vor Ablauf der Frist gemäß § 19 Abs. 1 2. Satz des Wertpapierbereinigungsgesetzes durchgeführt worden, so ist nach Ablauf dieser Frist erforderlichenfalls eine besondere Verlosung zur Aufteilung in Stücke gemäß § 19 Abs. 2 des Wertpapierbereinigungsgesetzes und solche gemäß § 19 Abs. 3 des Wertpapierbereinigungsgesetzes durchzuführen. Auf diese Verlosung sind die Bestimmungen dieser Verordnung sinngemäß anzuwenden.Ist die Verlosung vor Ablauf der Frist gemäß Paragraph 19, Absatz eins, 2. Satz des Wertpapierbereinigungsgesetzes durchgeführt worden, so ist nach Ablauf dieser Frist erforderlichenfalls eine besondere Verlosung zur Aufteilung in Stücke gemäß Paragraph 19, Absatz 2, des Wertpapierbereinigungsgesetzes und solche gemäß Paragraph 19, Absatz 3, des Wertpapierbereinigungsgesetzes durchzuführen. Auf diese Verlosung sind die Bestimmungen dieser Verordnung sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2012
Dokumentnummer
NOR12026149
alte Dokumentnummer
N2195710645T