Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Haager Prozeßübereinkommen 1954
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 91/1957Bundesgesetzblatt Nr. 91 aus 1957,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Text
Artikel 10
Vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung ist das Ersuchschreiben in der Sprache der ersuchten Behörde oder in der zwischen den beiden beteiligten Staaten vereinbarten Sprache abzufassen oder es ist mit einer Übersetzung in eine dieser Sprachen zu versehen, die von einem diplomatischen oder konsularischen Vertreter des ersuchenden Staates oder von einem beeideten Dolmetsch des ersuchten Staates beglaubigt sein muß.
Anmerkung
Für Rechtshilfeersuchen nach Finnland, Island und Israel gilt folgende Sprachenregelung: In Finnland zuzustellende Schriftstücke können mit Übersetzungen in die finnische oder schwedische Sprache, in Island zuzustellende Schriftstücke mit solchen in die isländische oder dänische, in Israel zuzustellende Schriftstücke mit solchen in die hebräische oder englische Sprache versehen sein.
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2015
Dokumentnummer
NOR12026160
Alte Dokumentnummer
N2195716140T